Rechtsprechung
   BGH, 11.01.2022 - 6 StR 552/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,2091
BGH, 11.01.2022 - 6 StR 552/21 (https://dejure.org/2022,2091)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2022 - 6 StR 552/21 (https://dejure.org/2022,2091)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2022 - 6 StR 552/21 (https://dejure.org/2022,2091)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,2091) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 263a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB; § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG
    Besonders schwerer Fall des Computerbetrugs (natürliche Handlungseinheit: zeitlich aufeinanderfolgende Abhebungen in selber Bankfiliale mit selber Karte; Gewerbsmäßigkeit: Wiederholungsabsicht); Fahren ohne Fahrerlaubnis (keine Aufspaltung in selbständige Taten bei ...

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB, § 38 Abs. 2 StGB, § 47 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 1 StVG, § 337 Abs. 1 StPO, § 23 Abs. 2 StGB, § 244 Abs. 3 StGB, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines besonders schweren Falls des Computerbetrugs in der Form gewerbsmäßigen Handelns durch Abhebung von Geldbeträgen nach Entwendung der EC-Karte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263a Abs. 2
    Annahme eines besonders schweren Falls des Computerbetrugs in der Form gewerbsmäßigen Handelns durch Abhebung von Geldbeträgen nach Entwendung der EC-Karte

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.11.2020 - 4 StR 390/20

    Öffentlichkeitsgrundsatz (Verlassen der häuslichen Unterkunft zur Teilnahme an

    Auszug aus BGH, 11.01.2022 - 6 StR 552/21
    Angesichts der Gleichförmigkeit der Fahrten ausschließlich zum und vom Tatort und weil "Führer der für die Taten genutzten Pkws (...) stets der Angeklagte O. " war (UA S. 9), ist, da weitere Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er in diesen Fällen von vorneherein beabsichtigte, den jeweiligen Pkw auf der Hin- und der Rückfahrt zu führen und mit Hin- und Rückfahrt deshalb jeweils nur eine Tat vorliegt (vgl. BGH Beschluss vom 17. November 2020 - 4 StR 390/20 Rn. 19-21).
  • BGH, 04.11.2010 - 4 StR 404/10

    Zum Beweisverwertungsverbot für Daten aus Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BGH, 11.01.2022 - 6 StR 552/21
    Da bei den zeitlich aufeinander folgenden Abhebungen weder die Bankfiliale noch die Karte gewechselt wurde und sich der Vorsatz der Angeklagten von vornherein auf drei Abhebungen richtete, stehen die Taten in natürlicher Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10 Rn. 21, jeweils mwN).
  • BGH, 13.12.1995 - 2 StR 575/95

    Betäubungsmittel - Gewerbsmäßiger Handel - Fortlaufende Einnahmequelle

    Auszug aus BGH, 11.01.2022 - 6 StR 552/21
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die die Gewerbsmäßigkeit kennzeichnende Wiederholungsabsicht gerade das Delikt betreffen muss, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1995 - 2 StR 575/95, NJW 1996, 1069; vom 24. August 2016 - 2 StR 6/16).
  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 6/16

    Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit; besonders schwerer Fall des Diebstahls und

    Auszug aus BGH, 11.01.2022 - 6 StR 552/21
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die die Gewerbsmäßigkeit kennzeichnende Wiederholungsabsicht gerade das Delikt betreffen muss, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1995 - 2 StR 575/95, NJW 1996, 1069; vom 24. August 2016 - 2 StR 6/16).
  • BGH, 10.07.2001 - 5 StR 250/01

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erforderliche Bildung der

    Auszug aus BGH, 11.01.2022 - 6 StR 552/21
    Da bei den zeitlich aufeinander folgenden Abhebungen weder die Bankfiliale noch die Karte gewechselt wurde und sich der Vorsatz der Angeklagten von vornherein auf drei Abhebungen richtete, stehen die Taten in natürlicher Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10 Rn. 21, jeweils mwN).
  • BGH, 15.08.2019 - 4 StR 21/19

    Fahren ohne Fahrerlaubnis (Dauerdelikt: keine Aufspaltung durch kurzzeitige

    Auszug aus BGH, 11.01.2022 - 6 StR 552/21
    Bei der Bewertung der Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch den Angeklagten O. als jeweils zwei idealkonkurrierende Delikte nach § 21 Abs. 1 StVG in den Fällen 2, 3, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei einer von vornherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt durch kurze Unterbrechungen nicht in selbständige Taten aufgespalten wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. August 2019 - 4 StR 21/19; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 21 StVG Rn. 25 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2023 - 1 ORs 36 Ss 47/23

    Strafklageverbrauch bei materiell-rechtlicher Tatmehrheit

    Soweit in vereinzelten Entscheidungen sogar Tateinheit im Sinne des § 52 StGB zwischen dem Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und einem während einer Fahrtunterbrechung begangenen Diebstahls (BGH, Beschluss vom 23.03.2021 - 1 StR 53/21 - juris) oder versuchten Computerbetruges angenommenen wird (BGH, Beschluss vom 11.01.2022 - 6 StR 552/21; BGH, Beschluss vom 15.08.2019 - 4 StR 21/19 - alle juris) scheidet dies vorliegend schon aufgrund der langen Unterbrechung - der Angeklagte hatte das Fahrzeug von 20.16 Uhr bis 22.20 Uhr in einer Nebenstraße in der Nähe der Wohnung der Geschädigten abgestellt - aus.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht